Fachhochschulreife
Das FÖJ wird als Nachweis einer "ausreichenden beruflichen Tätigkeit" für die Erlangung der Fachhochschulreife anerkannt. Den gesetzlichen Anspruch regelt § 48 der "Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO)" vom 20. Juli 2009. Bitte klären Sie ggf. vor Ihrer Bewerbung, ob die schulischen Voraussetzungen gegeben sind.
- Oberstufen- und Abiturverordnung Hessen: Abschnitt zum FÖJ [155 KB] [s. Punkt (4), Absatz 4]
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